Baumfällungen

Das Baumschutzgesetz und die Baumschutzverordnung haben zum Ziel, den Baumbestand im Kanton zu erhalten und möglichst zu vermehren. Denn Bäume erhöhen die Qualität des Lebensraums, insbesondere die Wohnlichkeit.

Baumschutzgesetz (BSchG)

Baumschutzverordnung (BSV)

Geschützte Bäume

Das Fällen von geschützten Bäumen ist bewilligungspflichtig. Folgende Bäume stehen unter Schutz:  

  • In der Stadt Basel: Bäume in Baumschutzgebieten ab einem Umfang von 50 cm (§ 3 BSchG). Bäume ausserhalb von Baumschutzgebieten ab einem Umfang von 90 cm (§ 4 BSchG).
  • In den Gemeinden Riehen und Bettingen: Bäume in Baumschutzgebieten ab einem Umfang von 50 cm (§ 3 BSchG). Bäume ausserhalb von Baumschutzgebieten sind nicht geschützt.
  • Im ganzen Kanton: Wenn Bäume unabhängig vom Durchmesser aufgrund anderer Bestimmungen unter Baumschutz stehen (z.B. als Ersatzpflanzung).

Baumfällung im Rahmen eines Bauvorhabens

Soll ein Baum im Rahmen eines Bauvorhabens gefällt werden, legen Sie dem Baubegehren unser Formular «Fällgesuch» bei, das Sie im Anhang A zum Grundformular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen» finden. Ausserdem ist ein Baumbestandesplan einzureichen.

Baumfällung ohne Bauvorhaben

Soll ein Baum unabhängig von einem Bauvorhaben gefällt werden, so läuft das Fällgesuch über die Stadtgärtnerei. Auf der Website der Stadtgärtnerei finden Sie das entsprechende Formular sowie weitere Informationen.

Zur Website der Stadtgärtnerei

Fällzeitpunkt

Viele Vögel sind zum Nisten auf Bäume angewiesen. Deshalb ist auf Fällarbeiten vom 1. März bis 31. Juli zu verzichten (im Sinne der Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 20 Abs. 2, dem Jagdgesetz Art. 2, 7 und der internationalen Übereinkunft zum Schutze der Vögel Art. 2).

Fällbewilligung

Eine Fällbewilligung wird erteilt, wenn

  • mit dem Fortbestand eines Baums eine Gefahr verbunden ist,
  • eine Fällung als Pflegemassnahme für den übrigen Baumbestand oder aus anderen Gründen der Wohnhygiene geboten erscheint,
  • in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung des Baums unverhältnismässig erscheint (§ 6 BSchG).

Für Fällungen, die im Rahmen des ordentlichen Unterhalts eines grösseren Baumbestands notwendig werden, ist eine generelle Bewilligung zu erteilen, sofern Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Befugnis besteht (§ 7 BSchG).

Werden geschützte Bäume ohne Fällbewilligung beseitigt, so wird eine Ersatzpflanzung oder – falls dies unzweckmässig wäre – eine Abgabe verfügt, die dem Aufwand für eine Ersatzpflanzung entspricht (§ 10 BSchG). Ausserdem erfolgt eine Bestrafung gemäss kantonalem Übertretungsstrafrecht (§ 23 BSchG).