Baueinsprache erheben

Bauvorhaben, die eine wesentliche Aussenwirkung haben und Rechte anderer betreffen können – wie etwa Neubauten, grosse Umbauten, Baumfällungen, Mobilfunkantennen oder Restaurationsbetriebe –, werden im Kantonsblatt publiziert. Zusätzlich macht ein Hinweisschild auf der betroffenen Parzelle auf das Bauvorhaben aufmerksam. Mit der Publikation im Kantonsblatt wird die Einsprachefrist von 30 Tagen ausgelöst.

Während 30 Tagen nach der Publikation liegen sämtliche Unterlagen des Bauvorhabens beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Münsterplatz 11, öffentlich auf. Es ist möglich, davon Kopien zu machen.

Gegen Bauvorhaben, die nicht publiziert werden, kann keine Einsprache erhoben werden.

Einsprache erheben

Sind Sie nicht einverstanden mit einem publizierten Bauvorhaben und möchten Einsprache erheben? Wir nehmen Ihr Anliegen ernst und prüfen es sorgfältig und unvoreingenommen. Hier erfahren Sie, was mit einer Einsprache erreicht werden kann und wie Sie vorgehen.

Grundsätzlich können alle, die sich durch ein publiziertes Bauvorhaben betroffen fühlen, Einsprache erheben. Einsprachen sind immer kostenlos.

Wozu eine Einsprache dient

Die Einsprache ist ein Rechtsmittel, mit dem die Einhaltung der geltenden Gesetze kontrolliert werden kann. Mit einer Einsprache können Sie erreichen, dass wir bei der Prüfung des Bauvorhabens auf Ihre Erwägungen eingehen und Ihnen die entsprechenden rechtlichen Grundlagen nennen bzw. die rechtskonforme Bauweise des Bauvorhabens bestätigen. Verstösst das Bauvorhaben gegen gesetzliche Vorschriften, werden entweder Auflagen im Bauentscheid gemacht oder das Baubegehren wird abgewiesen.

Wie Sie vorgehen

Ihre Einsprache muss eine Begründung enthalten: Es muss klar werden, warum Sie das Baubegehren beanstanden. Die Begründung soll sachlich und neutral sein. Sie können sich dabei Unterstützung bei einer juristischen Fachperson holen. Das ist aber nicht zwingend.

Ihre Einsprache schicken Sie schriftlich im Doppel an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat, Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel. Ihre Unterschrift ist notwendig; deshalb genügt eine E-Mail nicht.

Sie müssen Ihre Einsprache spätestens am letzten Tag der Einsprachefrist bei der Post aufgeben. Der eingeschriebene Versand ist nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen ihn aber aus Beweisgründen.

Kann ich allein einsprechen oder soll ich mich mit anderen zusammentun?

In manchen Fällen werden Unterschriften gesammelt, um den Einsprachen mehr Gewicht zu geben. Bisweilen gehen gegen ein Bauvorhaben Hunderte von Einsprachen ein. Weil es sich bei der Einsprache um ein Rechtsmittel handelt, spielt es keine Rolle, wie viele Einsprecher sich gegen ein Vorhaben wehren. Die Einhaltung der geltenden Gesetze kann von einer Person so gut wie von vielen gefordert werden. Hierin unterscheidet sich die Einsprache von den politischen Instrumenten wie Initiative, Referendum oder Petition. Bei diesen ist die Anzahl mitunterzeichnender Personen von grosser Bedeutung.

Was nach Ihrer Einsprache geschieht

Baubewilligungsverfahren können insbesondere bei komplexen Bauvorhaben lange dauern. Als Einsprecherin oder Einsprecher werden Sie nicht automatisch über das Verfahren informiert, sondern müssen selbst nachfragen. Am besten Schreiben Sie eine E-Mail an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und nennen die Adresse und das Bauvorhaben, damit wir Ihnen den Verfahrensstand anschliessend rückmelden können.

Einsprache zurückziehen

Sie können vor Eröffnung Ihres Einspracheentscheides die Einsprache schriftlich bei uns zurückziehen. Der Rückzug der Einsprache muss vorbehaltslos vorgenommen werden. Es dürfen somit keine Forderungen mehr bestehen.

Einspracheentscheid

Die Antwort auf Ihre Einsprache wird zur gleichen Zeit wie der Bauentscheid in einem sogenannten Einspracheentscheid eröffnet. Sie erhalten den Einspracheentscheid und eine Ausfertigung des Bauentscheids zugestellt. Der Versand erfolgt gleichzeitig mit dem Versand des Bauentscheids an die Bauherrschaft.

Abgewiesene Einsprache: Was Sie tun können

Sind Sie mit dem Entscheid nicht zufrieden, können Sie Rekurs erheben. Die nächste unabhängige Instanz ist die Baurekurskommission. Sie müssen den Rekurs innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei dieser anmelden. Die Begründung ist vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet innert 30 Tagen einzureichen. Neue Einwände dürfen Sie dabei nicht vorbringen, wenn Sie diese bereits im Einspracheverfahren hätten vorbringen können. Im Einspracheentscheid finden Sie eine Rechtsmittelbelehrung, aus der Sie die zuständige Rekursinstanz und die zwingend einzuhaltenden Fristen ersehen können. Sollten Sie im Rekurs nicht Recht erhalten, werden Ihnen Kosten für den Rekurs entstehen.

Mehr zum Rekursverfahren