Rekursverfahren

Haben Sie einen Bau- oder Einspracheentscheid erhalten, mit dem Sie nicht zufrieden sind? Sie können sich gegen jeden Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats bei einer unabhängigen Instanz mittels Rekurs wehren. In jedem Entscheid steht eine Rechtsmittelbelehrung, aus der Sie die zuständige Rekursinstanz und die zwingend einzuhaltenden Fristen ersehen können.

Die Baurekurskommission ist die erste Rekursinstanz für Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen. Das Gesetz über die Baurekurskommission (BRKG) regelt die Zuständigkeit und Organisation der Baurekurskommission. Die Zuständigkeit der Baurekurskommission lässt sich zudem aus der Rechtsmittelbelehrung des Bau- oder Einspracheentscheids entnehmen. Im Übrigen gelangen die allgemeinen Bestimmungen über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) sinngemäss zur Anwendung.

Zur Website der Baurekurskommission

Wer Rekurs erheben kann

Sind Bauherrschaft oder Einsprecher/innen mit dem Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats nicht einverstanden, können sie gegen den Bauentscheid resp. den Einspracheentscheid bei der Baurekurskommission Rekurs erheben (§ 92 BPG). Somit können Dritte gegen Baubewilligungen (positiver Bauentscheid) nur Rekurs erheben, wenn sie sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben (§ 5 Abs. 1 BRKG).

Einreichen des Rekurses

Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Baurekurskommission anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (§ 16 Abs. 2 VRPG). Ausnahmsweise kann das Präsidium eine Fristerstreckung für die Einreichung der Rekursbegründung gewähren. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 92 Abs. 2 BPG).

Dem Rekurs an die Baurekurskommission kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit sie ihm nicht ausdrücklich entzogen wird (§ 5 Abs. 3 BRKG). Dies bedeutet, dass der angefochtene Bauentscheid nicht vollstreckbar ist und noch nicht mit der Bauausführung begonnen werden darf, wenn ein Rekursverfahren hängig ist.

Beurteilung

Zur Beurteilung des Rekursgegenstandes holt die Baurekurskommission Stellungnahmen der Vorinstanz und der beteiligten Fachinstanz ein. In der Regel findet eine Augenscheinverhandlung vor Ort des Bauvorhabens statt, bei der alle Verfahrensbeteiligten anwesend sind und Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern.

Entscheid

Im Anschluss an die Augenscheinverhandlung fällt die Baurekurskommission ihren Entscheid. Das schriftliche Dispositiv des Entscheids, das der Information der Parteien dient, wird in der Regel innert Wochenfrist nach Entscheidfällung eröffnet. Einige Wochen nach Entscheidfällung erhalten die Verfahrensbeteiligten den schriftlich begründeten Entscheid. Dieser unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (§ 6 BRKG).

Kosten

Bei vollständiger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können der unterliegenden Partei die amtlichen Kosten (bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und anderen besonderen Vorkehren) ganz oder teilweise auferlegt werden. Gleichzeitig kann die unterliegende Partei zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, falls die obsiegende Gegenpartei im Baurekursverfahren eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beigezogen hat. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Beispielhafter Ablauf

Im folgenden Beispiel erhält die Bauherrschaft eine Baubewilligung (= positiver Bauentscheid), womit ein Einsprecher nicht einverstanden ist und rekurriert bis zur letzten Instanz.