Baubegehren erfassen und einreichen

Das Online-Baubegehren (OBG) steht als elektronischer Erfassungsassistent zur Verfügung, der den Gesuchstellenden alle Anforderungen, gesetzlichen Grundlagen und weiteren wichtigen Informationen anzeigt, die für sie relevant sind. Dadurch wird der Suchaufwand deutlich verringert. Dank der Benutzerführung und den hinterlegten Prüfregeln stellt das Online-Baubegehren sicher, dass keine Angaben fehlen und alle relevanten Unterlagen eingereicht werden.

Sobald ein Baubegehren im OBG vollständig (relevante Prüffelder sind ausgefüllt und entsprechende Unterlagen hochgeladen) erfasst ist, kann ein Belegexemplar erzeugt und ausgedruckt werden. Dieses Belegexemplar ersetzt das bisherige Formular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen». Das Belegexemplar muss vierfach/zweifach (Reklame) zusammen mit allen anderen Unterlagen unterschrieben physisch eingereicht werden.

Erfassungsassistent Online-Baubegehren (OBG) 

Sie können sich bei Fragen zum OBG gerne per Mail an Piero Knecht, piero.knecht@bs.ch, wenden.

Wer das OBG nicht nutzen möchte, kann wie bisher das Formular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen» (inkl. der darin integrierten Anhänge A, B, C, D, E, F) ausfüllen und einreichen.  Sie können das Formular hier herunterladen. Je nach Bauvorhaben sind vier identische Dossiers (Reklamebegehren 2-fach) notwendig.

Formular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen»
 

Folgende Vorhaben erfordern eine Baubewilligung (§ 26 BPV):

  • Erstellung, Veränderung, Erweiterung, Wiederaufbau oder Beseitigung ober- und unterirdischer Bauten und Anlagen sowie Abbruch von Wohnraum
  • Zweckänderungen von Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften über die zulässigen Arten der baulichen Nutzung, nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz und über die Energie oder für das Verkehrsaufkommen wesentlich sind
  • Arbeiten, die das Terrain verändern, wie Aushub, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bohrungen
  • Zweckentfremdungen von Wohnraum

In jedem Fall erforderliche Angaben

  • Bauherrschaft: Name, Adresse, Unterschrift. Die Bauherrschaft stellt das Baubegehren. Wo die Bauherrschaft selbst nicht fachkundig ist, hat sie für das Verfassen des Bauprojektes und die Baueingabe eine Fachperson beizuziehen (§ 15 ABPV).

    Liste der anerkannten Berufe gemäss § 16 Abs. 3 ABPV

    Die Rechnung über die Bewilligungsgebühr mit Kopie des Bauentscheids wird, sofern im Baubegehren keine anderen Angaben gemacht werden, der Bauherrschaft zugestellt.
  • Projektverfasser/in: Name, Adresse, Unterschrift. Das Gesuchsdossier mit dem originalen Bauentscheid wird, sofern im Baugesuch keine anderen Angaben gemacht werden, nur dem/der Projektverfasser/in zugestellt.
  • Grundeigentümer/in: Name, Adresse, Unterschrift. Bei Stockwerkeigentum kann für ein Baubegehren die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer erforderlich sein (§ 22 Abs. 3 ABPV). Bei (Ehe-)Partnern sind die Unterschriften von beiden Personen notwendig. Bei juristischen Personen sind Unterschriften von gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Personen notwendig.

Situationsplan

Das Dokument «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren» des Grundbuch- und Vermessungsamtes ist einzureichen (§ 23 Abs. 1 ABPV). Ausserdem ist ein Situationsplan mit eingezeichnetem Vorhaben resp. markiertem Objekt notwendig. Mehr zum Thema:

Planungsgrundlagen

Pläne

  • Inhalt und Beilagen: Aus den Plänen und Beilagen müssen die Lage der Gebäude, die Raumaufteilung, die vorgesehenen Baustoffe, die Nutzungen und allfällige Zweckänderungen, die Umgebungsgestaltung, Baumfällungen und Neubepflanzungen, Energie- und Schallisolation und alle zur Beurteilung erforderliche Masse ersichtlich sein (§ 25 ABPV).
  • Massstab: Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind alle Pläne im Massstab 1:100 oder 1:50 einzureichen. Für Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne ist der gleiche Massstab zu verwenden. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann bei besonders grossen oder kleinen Objekten andere Massstäbe zulassen oder vorschreiben (§ 26 ABPV).
  • Format und Beschriftungen: Sämtliche Pläne müssen auf dauerhaftem Papier angefertigt, im Aktenformat DIN A4 gefaltet und aussen deutlich angeschrieben sein. Elektronisch eingereichte Pläne werden nicht akzeptiert.
    Jeder Plan muss mit der Strasse und der Hausnummer, der Objektbezeichnung sowie der Planbezeichnung beschriftet werden, zudem den Massstab und das Plandatum nennen und den Nordpfeil aufweisen.
    Austauschpläne sind zusätzlich als solche zu bezeichnen. Sie müssen analog der Baueingabepläne erstellt und eingereicht werden wie die Pläne, die sie ersetzen.
    Ausführungspläne und andere Pläne, die nach der Bewilligung eines Bauvorhabens eingereicht werden, sind zusätzlich mit der Nummer und dem Datum des Bauentscheides zu bezeichnen (§ 27 ABPV).
  • Darstellungen der Bauteile und Pläne: Die Eingabepläne sind gemäss der SIA-Norm 400 darzustellen. Bei Nutzungsänderungen ist die frühere Nutzung anzugeben. Auf allen Plänen sind die nachfolgenden Bauteile und Beschriftungen wie folgt hervorzuheben:
    Bestehendes, das erhalten werden soll: mit grauer Farbe oder schwarz; Bestehendes, das entfernt werden soll: mit gelber Farbe;
    neue Bauteile oder Nutzungen: mit roter Farbe; in Austauschplänen sind zudem die Abweichungen gegenüber den Eingabeplänen mit blauer Farbe hervorzuheben (§ 28 ABPV).
  • Notwendige Angaben: Auf allen Plänen sind die Räume zu vermassen und ihre bestehende und neue Nutzung zu bezeichnen. Aus den Plänen müssen die Abmessungen namentlich von Aussenwänden und Trennbauteilen, Decken, Treppen, Korridoren, Dächern, Kaminen, Antennen sowie das lichte Mass der Türen mit Öffnungsrichtung ersichtlich sein. Für alle Räume, die gesetzliches Licht benötigen, ist zusätzlich die Grundfläche und die Fläche der anrechenbaren Fenster anzugeben (§ 29 ABPV).
  • Angaben in den Schnitt- und Fassadenplänen: In den Schnittplänen sind die Höhenkoten und das Profil der entsprechenden Zone sowie die Lichteinfallswinkel einzutragen.
    In den Schnitt- und Fassadenplänen ist das gewachsene Terrain gestrichelt und das neue Terrain mit ausgezogenen Linien anzugeben. Beide Terrains sind mit Höhenkoten zu versehen. Die Terrainkoten müssen sich auf einen Höhenfixpunkt beziehen.
    In den Fassadenplänen sind die Anschlussfassaden der Nachbargebäude mindestens über die erste Fensterachse hinaus einzuzeichnen. Auf Antrag mitwirkender Behörden kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Angaben der vollständigen Nachbarfassaden verlangen.
    In den Grundrissen des Erdgeschosses (1. Geschoss über Terrain) sind zusätzlich die Schnittbezeichnungen, die geltenden Bau- und Strassenlinien, die Meereshöhe, die Projektkoten (Höhenkoten) an Bau- und Strassenlinien und an allen Parzellengrenzen sowie die Umgebungsgestaltung (Wege, Parkplätze, Grünflächen) einzutragen.
    Für die Umgebungsgestaltung (Wege, Parkplätze, Grünflächen) kann auch ein separater Plan eingereicht werden (§ 30 ABPV).

Weitere Formulare, Unterlagen, Angaben

Je nach Art des Vorhabens sind Anhänge (A bis F) erforderlich. Die Notwendigkeit von weiteren Formularen, Unterlagen und Angaben richtet sich nach diesen Anhängen. Die Anzahl der notwendigen (identischen) Gesuchsdossiers ist vom Vorhaben abhängig (2–4 Dossiers). Der/die zuständige Bauinspektor/in wird Sie gerne dazu beraten. Den Link zu den jeweiligen Anhängen finden Sie im Grundformular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen».

Anhang A

Der Anhang A ist für fast alle Bauvorhaben auszufüllen. Dazu gehören auch Gastgewerbebetriebe, technische Anlagen und sonstige Gewerbe- und Industriebetriebe. Davon ausgenommen sind Reklamen, unbeheizte Kleinbauten und Stürz- und Einfriedungsmauern in Bereichen ohne geschützte Bäume. Folgende Themen sind im Anhang A enthalten:

  • Beschrieb des Vorhabens: Für alle Vorhaben ist ein stichwortartiger, kurzer Beschrieb notwendig.
  • Darstellung in Plänen: Betreffend Gestaltung und Inhalt der Pläne beachten Sie bitte die Vorschriften in den Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV).
  • Bruttogeschossfläche (BGF) und Freifläche: Ein Nachweis über die Einhaltung ist notwendig bei Neubauten, Vergrösserungen des Baukubus durch Anbauten, Aufbauten, Aufstockungen, Balkonanbauten, Verglasungen von Balkonen. Es ist eine leicht nachvollziehbare Berechnung beizulegen. Ist bei einem Vorhaben klar ersichtlich, dass die BGF resp. die Freifläche eingehalten ist, kann auf den Nachweis verzichtet werden.
  • Einhaltung des Wohnanteilplans: Der Wohnanteilplan definiert, wie viel Platz in einem Gebäude maximal für Arbeitsnutzungen verwendet werden darf. Zum Wohnanteilplan auf MapBS
  • Abbruch von Wohnraum: Wird ein Gebäude abgebrochen, das vorwiegend Wohnzwecken dient, ist zusätzlich das Formular «Abbruch von Wohnraum» auszufüllen. Der Link zu diesem Formular befindet sich im Anhang A.
  • Zweckentfremdung von Wohnraum: Werden Wohnungen neu für gewerbliche Zwecke verwendet, also zweckentfremdet, ist zusätzlich das Formular «Zweckentfremdung von Wohnraum» auszufüllen. Der Link zu diesem Formular befindet sich im Anhang A.
  • Behindertengerechtes Bauen: Bitte beachten Sie die Vorschriften von § 62 Bau- und Planungsgesetz. Die vom Regierungsrat bezeichnete Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen: Pro Infirmis, Bachlettenstr. 12, 4054 Basel, Tel. 061 225 98 60.
  • Erdbebensicherheit: Bei Neubauten sind die Bestimmungen der SIA-Normen 260 bis 267 einzuhalten. Bei Umbauten ist ein Nachweis der Erdbebensicherheit gemäss Ingenieurbericht nach SIA-Norm 269/8 beizulegen, davon ausgenommen sind Bagatellfälle (bauliche Eingriffe bis 10% des Gebäudeversicherungswerts, jedoch bis maximal 1 Mio. CHF; § 36 ABPV).
  • Brandschutz: Erforderlich sind Angaben bezüglich Qualitätssicherungsstufe, Tragwerk, äusserster Schicht und Feuerungsanlagen.
  • Brandschutzpläne/-konzept: Sie sind notwendig bei Wohnbauten [ausgenommen (Reihen-)Einfamilienhäuser], bei allen industriellen oder gewerblichen Nutzungen und bei Autoeinstellhallen. Erforderlich sind Angaben der Nutzungen, Brandabschnitte, Personenbelegungen, Fluchtwege ins Freie an einen sicheren Ort, Löscheinrichtungen sowie Möglichkeiten für Rauch- und Wärmeabzug.
  • Baumschutz: Ein Baumbestandesplan ist notwendig bei Bauvorhaben auf Parzellen mit geschützten Bäumen (§ 3 resp. § 4 BSchG) sowie bei Bauvorhaben, die an Parzellen mit geschützten Bäumen oder Bäume auf Allmend angrenzen. Ein Baumschutzkonzept (durch eine Fachperson) ist erforderlich, wenn sich geschützte Bäume im Bereich des Bauvorhabens befinden. Der Inhalt des Baumbestandesplans richtet sich nach dem Merkblatt «Baumbestandespläne» der Stadtgärtnerei.
  • Baumfällungen: Wenn geschützte Bäume gefällt werden, ist das Formular «Fällgesuch» des Bau- und Gastgewerbeinspektorats auszufüllen. Der Link zu diesem Formular befindet sich im Anhang A. Zudem ist ein Baumbestandesplan beizulegen. Mehr zum Thema Baumfällungen
  • Umgebungsgestaltung: Ein Umgebungsplan ist notwendig bei Neubauten, für welche ein Grünflächenanteil vorgeschrieben ist (§ 52 BPG), Bauten und Anlagen in bisher begrünten Bereichen, Neu- oder Umgestaltungen von Vorgärten in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, Aushub und Terrainveränderungen über 100 m² und/oder 1 m Höhe, Veränderungen im Bereich geschützter Bäume, Veränderungen im Bereich von wertvoller Natursubstanz (z.B. kantonales Inventar der schützenswerten Naturobjekte: in diesem Fall empfehlen wir eine Vorbesprechung mit der Stadtgärtnerei) und bei grösseren Grünflächen. Der Inhalt des Umgebungsplans richtet sich nach dem Merkblatt «Umgebungsplan» der Stadtgärtnerei.
    Ein Grünflächennachweis (Nachweis über die Einhaltung der minimal zu errichtenden Grünfläche) ist erforderlich bei Neubauten, für welche ein Grünflächenanteil vorgeschrieben ist, und bei Bauten und Anlagen in bisher begrünten Bereichen (§ 52 BPG).
  • Flachdachbegrünungen: Ein Plan zur Dachbegrünung ist notwendig bei neuen Flachdächern oder wenn bestehende Flachdächer zu begrünen sind. Der Plan umfasst einen Grundrissplan mit Angaben über Aufbau, Schichtstärke, Art des Substrats und der Begrünung. Beachten Sie dazu auch die verschiedenen Merkblätter über Dachbegrünungen der Stadtgärtnerei.
  • Energetische Massnahmen: Das Formular «EN-BS Energienachweis/Gesuch NEM» ist auszufüllen bei beheizten und/oder gekühlten Neu-, An- und Umbauten, neuen Bauteilen in der Gebäudehülle (Ersatz von Bauteilen), bestehenden Bauteilen mit neuer Dämmung, Kühlzellen und bei Neueinbau oder Ersatz von technischen Anlagen wie Heizungen, Lüftungen, Klima- und/oder Kälteanlagen sowie spezielle Bauten und Anlagen. Je nach Vorhaben sind weitere ergänzende Formulare notwendig. Der Link zur Website mit diesen Formularen befindet sich im Anhang A. Für technische Anlagen ist zudem der Anhang D einzureichen. Die Unterlagen sind dreifach separat beizulegen und dürfen nicht in die Baubegehren-Dossiers integriert werden.
  • Energieträger: Angabe der bisherigen und neuen Energieträger, wenn eine Heizung neu erstellt oder verändert wird, wenn bei Umbauten der Heizraum im vom Umbau betroffenen Bereich liegt oder wenn es sich um eine Gesamtsanierung eines Gebäudes handelt. Das «Formular zum Baubegehren für bewilligungspflichtige Tankanlagen» ist auszufüllen, wenn Tankanlagen oder Gebindeanlagen neu erstellt oder verändert werden (zu finden auf der Website des Amts für Umwelt und Energie). Die Aufhebung von Tankanlagen muss dem Amt für Umwelt und Energie nach der Stilllegung mit einem Stilllegungsrapport der Fachfirma gemeldet werden.
  • Kanalisation: Ein Kanalisationsbegehren ist notwendig bei: Umbau UG oder EG mit Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen oder bei Fallleitungsersatz, Veränderungen an den Grundleitungen. Neubau. Installation/Umbau/Umnutzung von Anlagen, Einrichtungen, Apparaten für industrielle oder gewerbliche Zwecke. Installation/Umbau Abwasservorbehandlungsanlagen (inkl. Abwasserinaktivierung). Installation/Umbau von medizinischen Einrichtungen (Arzt, Zahnarzt, Spitäler, Laboratorien etc.). Umschlag oder Lagerung von Chemikalien, Dünge- oder Reinigungsmittel. Einbau kondensierende Heizungsanlage > 200 kW. Bau eines Schwimmbades. Bauten mit Regenwasserversickerung, sofern die zu entwässernde Fläche > 50 m² beträgt. Bauten und Baugrubensicherungen, die das Grundwasser tangieren. Bauten mit Drainageleitungen. Einleitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser, etc. in Gewässer/Sauberwasserleitung.
    Im Anhang A finden Sie den Link zum Formular «Kanalisationsbegehren». Das Kanalisationsbegehren ist separat beizulegen und darf nicht in die Baubegehren-Dossiers integriert werden.
  • Abbruch/Aushub/Abfall: Das Formular «Abbruch Aushub Abfall» ist auszufüllen, wenn Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Bauteile (auch bei Innenumbauten) abgebrochen werden, sowie bei Bodeneingriffen. Der Link zu diesem Formular befindet sich im Anhang A.
  • Lärmschutz: Ein Lärmgutachten für lärmempfindliche Räume (gemäss Art. 31 LSV, SIA-Norm 181) ist in folgenden Fällen erforderlich:
    Wenn bei neuen Wohnungen die Immissionsgrenzwerte bezüglich Lärm durch Strassenverkehr an der Fassade des Gebäudes überschritten werden (tags und/oder nachts). (Aussenlärmnachweis nach Art. 31 LSV)
    Wenn mehr als 50 neue (Kurzzeit-) resp. mehr als 100 (Langzeit-) Parkplätze/Autoeinstellplätze erstellt werden. (Nachweis nach SN 640578 Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen)
    Wenn technische oder maschinelle Anlagen Schall bis zu lärmempfindlichen Räumen (im eigenen Gebäude und in anderen Gebäuden) emittieren. (Nachweis nach SIA 181 und Anhang 6 LSV)
    Wenn lärmempfindliche Räume (im eigenen Gebäude und in anderen Gebäuden) durch Lärm von irgendwelchen Tätigkeiten beeinträchtigt werden. (Nachweis nach SIA 181)
  • Ausnahmen: Ein Gesuch um Ausnahmebewilligung ist notwendig, wenn von einer gesetzlichen Bestimmung oder einer anerkannten Norm abgewichen werden soll. Zudem ist eine entsprechende Begründung einzureichen.

Anhang B

Der Anhang B muss bei Gastgewerbe- und gastgewerbeähnliche Betriebe ausgefüllt werden. Hinweise dazu finden Sie in folgendem Merkblatt:

Merkblatt für Baubegehren von Gastgewerbe- und gastgewerbeähnlichen Betrieben

Anhang C

Der Anhang C wird für Gewerbe- und Industriebetriebe benötigt. Davon ausgenommen sind Büro, Verkauf, Schulen und Gastgewerbe.

Anhang D

Der Anhang D ist notwendig bei technischen Anlagen. Folgende technische Anlagen bzw. Teile davon sind baubewilligungspflichtig: wärme-, luft- und kältetechnische Anlagen sowie bewilligungspflichtige Heizanlagen (inkl. sämtliche Wärmepumpen und Holzfeuerungen, ausser Cheminées und Cheminéeöfen).

Anhang E

Möchten Sie ein generelles Baubegehren einreichen, ist der Anhang E auszufüllen. Die Einreichung eines generellen Baubegehrens dient der Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen für die Projektierung eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens. Das generelle Baubegehren führt zu einem (anfechtbaren) Vorentscheid, in dem die gestellten Fragen verbindlich beantwortet werden.

Anhang F

Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um Reklamen, ist der Anhang F auszufüllen. Es sind Angaben zur Grösse und zum Standort der Reklame notwendig, die Einzeichnung im Situationsplan und eine Fotomontage oder einer Einzeichnung in einem Plan.

Austauschpläne und -unterlagen

Bitte verwenden Sie das Formular «Austauschpläne und -unterlagen» zum Austausch oder zur Nachreichung von Plänen und Unterlagen.

Formular «Austauschpläne und -unterlagen»

Im Einzelfall kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat weitere Unterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung des Baubegehrens notwendig ist.