Sanktionen

Wenn bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Bewilligung oder in Abweichung der Bewilligung ausgeführt werden (§ 65 BPV)

Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, die ohne Baubewilligung oder in wesentlicher Abweichung einer erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind rechtswidrig. Liegt ein solcher Fall vor, verfügen wir die nachträgliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, um die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens zu prüfen. Die betroffene Bauherrschaft wird zur Einreichung eines Baugesuchs verpflichtet. Für die Behandlung von nachträglichen Baubegehren wird ein Zuschlag von 100% auf die Prüf- und Kontrollgebühr erhoben (§ 11 Abs. 1 BauGebV).

Gleichzeitig wird ein Baustopp verhängt und die ungesetzmässige Nutzung der Baute oder Anlage beschränkt oder verboten. Bei offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit können wir auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verfügen.

Gemäss § 66 BPV stehen uns folgende Zwangsmittel zur Verfügung:

Überweisung mit Antrag

Wird der Verfügung nicht nachgekommen, überweisen wir die säumige Bauherrschaft mit Antrag an die Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen baupolizeiliche Bestimmungen, Verstössen gegen die Vorschriften über Zweckentfremdung von Wohnraum und/oder infolge Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Bevor wir zu diesen Zwangsmitteln greifen, drohen wir sie den Pflichtigen an und räumen ihnen eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verfügung ein.

Ersatzvornahme

Bei der Ersatzvornahme nimmt die Verwaltung oder ein Dritter die in der Verfügung angezeigte Handlung anstelle und auf Kosten des Pflichtigen vor. Ausnahmsweise kann auf die vorgängige Androhung und Einräumung einer Erfüllungspflicht verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzuge ist.