Häufig gestellte Fragen

Ist mein Vorhaben baubewilligungspflichtig?

Folgende Vorhaben erfordern eine Baubewilligung (§ 26 BPV):

  • Erstellung, Veränderung, Erweiterung, Wiederaufbau oder Beseitigung ober- und unterirdischer Bauten und Anlagen sowie Abbruch von Wohnraum
  • Zweckänderungen von Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften über die zulässigen Arten der baulichen Nutzung, nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz und über die Energie oder für das Verkehrsaufkommen wesentlich sind
  • Arbeiten, die das Terrain verändern, wie Aushub, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bohrungen
  • Zweckentfremdungen von Wohnraum

Benötigt eine Umnutzung – auch ohne bauliche Massnahmen – ein Baubegehren?

Ja. Zweckänderungen von Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften über die zulässigen Arten der baulichen Nutzung, nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz und über die Energie oder für das Verkehrsaufkommen wesentlich sind, erfordern ein Baubegehren. Auch für Zweckentfremdungen von Wohnraum ist immer eine Baubewilligung notwendig. (§ 26 Abs. 2 BPV)

In welcher Bauzone befindet sich meine Liegenschaft?

Das können Sie auf MapBS selbst herausfinden: Klicken Sie auf folgenden Link, wählen Sie auf der linken Seite das Thema «Raumplanung» und danach «Zonenplan» aus.

MapBS

Ebenfalls sollten Sie prüfen, ob für Ihre Parzelle ein Bebauungsplan vorliegt. Wählen Sie wiederum auf MapBS links das Thema «Raumplanung» und danach «Bebauungspläne» aus.

Bei Fragen können Sie sich an die zuständige Bauinspektorin bzw. den zuständigen Bauinspektor wenden.

Wie wird die Bruttogeschossfläche berechnet?

Zur Bruttogeschossfläche gehört die Grundfläche

  • abgeschlossener Teile oberirdischer Geschosse einschliesslich der sie umgebenden Mauern und Wände
  • der Erschliessung anrechenbarer Räume dienender Laubengänge, Passagen und Balkone
  • überdeckter Autoabstellplätze.

Zur Hälfte an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche

  • offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen (Veranden, Balkone, Lauben, überdeckte Dachterrassen, Sitzplätze, Gartenpavillons und dergleichen), soweit sie grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist
  • von Gewächshäusern, die der Bewirtschaftung von Gärten dienen

Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche

  • von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grundfläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. 2 lit. a) zusammengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist
  • von weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge
  • eines zweiten Dachgeschosses wie auch die entsprechende Fläche eines Flachdachs, das dem Aufenthalt im Freien dient, über dem ersten Attikageschoss

Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile wird vollumfänglich an die Bruttogeschossfläche angerechnet, wenn diese Geschosse oder Geschossteile der Erschliessung anrechenbarer Räume dienen oder wenn sie über einen Ausbau verfügen, der den Vorschriften über Wohn- und Schlafzimmer entspricht – es sei denn, sie belegen nicht mehr als 50% der mehrgeschossig überbaubaren Grundstücksfläche und können nicht als selbständige Wohneinheiten genutzt werden und sind, sofern sie in der Zone 2 oder in der Zone 2a liegen, mit oberirdischen Wohnungen verbunden.
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschosssteile nur soweit angerechnet, als sie die Hälfte der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche übersteigt. Ausgenommen sind unterirdische Einstellhallen (für Fahrzeuge), deren Grundfläche generell nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird.
Geschossflächen gelten als unterirdisch, soweit sie vom ersten oberirdischen Vollgeschoss überlagert werden oder wenn ihre Decke nicht aus dem natürlichen oder abgegrabenen Boden ragt. (§ 8 BPG)

Zur Berechnung der Bruttogeschossfläche finden Sie auch hilfreiche Hinweise in der Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz.

Sind Küchen- und Badsanierungen bewilligungspflichtig?

Wenn der Brandschutz nicht tangiert ist, können Küchen- und Badsanierungen wie bis anhin direkt mit einem Kanalisationsbegehren abgewickelt werden. Andernfalls ist ein Baubegehren notwendig. Beachten Sie zu diesem Thema auch den Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22.02.2017 betreffend mögliche Bewilligungspflicht der Küchen- und Badsanierung.

Zum Kanalisationsbegehren

Entscheid der Baurekurskommission vom 22.02.2017

Sind Velounterstände bewilligungspflichtig?

In Vorgärten erstellte Velounterstände sind bewilligungsfrei, wenn ihre maximale Grundfläche unter 10 m² liegt, sie maximal 2 m hoch sind, sie nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Vorgartens bedecken und die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist. [§ 14 Abs. 1 lit. p) ABPV]

Ebenfalls bewilligungsfrei sind Velounterstände, die sich innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale befinden, sofern die maximale Grundfläche unter 10 m2 liegt, der Unterstand maximal 2 m hoch ist und die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist. [§ 14 Abs. 1 lit. q) ABPV]

Velounterstände in Vorgärten und innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale, die oben genannte Kriterien nicht erfüllen, sind bewilligungspflichtig und werden im vereinfachten Baubewilligungsverfahren geprüft. [§ 12 Abs. 1 lit. h) ABPV]

Sind Gartenhäuschen bewilligungspflichtig?

Für Gartenhäuser und Geräteschuppen bis zu einer Grundfläche von 10 m² innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale genügt eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Wird diese Grösse überschritten, ist ein Baubegehren nötig. [§ 7 Abs. 1 lit. e) ABPV]

Sind Dachflächenfenster bewilligungspflichtig?

Für liegende Dachflächenfenster (max. 10% der entsprechenden Dachfläche) in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse genügt eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Wird diese Grösse überschritten oder befinden sie sich in der Schutz- oder Schonzone oder im Denkmalverzeichnis, ist eine Baubewilligung nötig. [§ 7 Abs. 1 lit. g) ABPV].

Sind Unterhaltsarbeiten, wärmetechnische Dachsanierungen und der Ersatz von Fenstern bewilligungspflichtig?

Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern, Türen und Dächern sowie wärmetechnische Dachsanierungen in der Stadt- und Dorfbild-Schutz- und Schonzone sowie an im Denkmalverzeichnis eingetragenen Bauten sind nur meldepflichtig. Es genügt also eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. [§ 7 Abs. 1 lit. c) ABPV]

Sind Solaranlagen bewilligungspflichtig?

Für folgende Solaranlagen genügt eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat:

  • Solaranlagen auf Dächern in der Nummernzone, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse, in der Schonzone sowie von inventarisierten Objekten, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, reflexionsarm ausgeführt werden und als kompakte Fläche zusammenhängen. 
    [§ 7 Abs. 1 lit. h) ABPV]
  • Solaranlagen in der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) [§ 7 Abs. 1 lit. k) ABPV]
  • Kompakte Solaranlagen an Fassaden in den Zonen 4, 5, 5a und 6, von einer minimalen Grösse von 100 m² und einer minimalen Leistung von 12 kW Peak, die sich gut in die Fassadengestaltung integrieren. [§ 7 Abs. 1 lit. m) ABPV]

Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist eine Baubewilligung notwendig.

Mehr zum Thema Solaranlagen

Sind innenaufgestellte und meldepflichtige Wärmepumpen mit Erdsondenbohrungen bewilligungspflichtig?

Für eine innenaufgestellte und/oder meldepflichtige Wärmepumpe mit Erdsondenbohrung ohne weitere Massnahme ausserhalb des Gebäudes bedarf es keines Baubewilligungsverfahrens [§ 14 Abs. 1 lit. s) und § 7 Abs. 1 lit. l) und n) ABPV].

Sie benötigen jedoch eine Bohrbewilligung des AUE Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt - Bohrungen in das Grundwasser (bs.ch)

Ist die Änderung oder der Ersatz von haustechnischen und energierelevanten verfahrenstechnischen Anlagen bewilligungspflichtig?

Nein, eine Baubewilligung ist nicht notwendig. Es benötigt jedoch eine Bewilligung (Haustechnik-Bewilligung) des Amts für Umwelt und Energie.

Sind Bagatellfälle im Mobilfunk bewilligungspflichtig?

Nein. Bagatelländerungen und Lageänderungen von Sendeantennen innerhalb des Toleranzbereichs gemäss der Vollzugshilfe des Bau- und Gastgewerbeinspektorats sind bewilligungsfrei und erfordern auch keine Meldung. [§ 14 Abs. 1 lit. r) ABPV]

Mehr zum Thema Mobilfunk

Sind Empfangsantennen bewilligungspflichtig?

Nein, Empfangsantennen sind bewilligungsfrei. [§ 14 Abs. 1 lit. d) ABPV]

Welche Arbeiten benötigen eine Baubewilligung, welche werden im vereinfachten Verfahren behandelt, welche sind nur meldepflichtig oder bewilligungsfrei?

In den Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV/SG 730.115) ist dies detailliert aufgeführt:

  • § 7: Meldeverfahren
  • § 8: Ordentliches Baubewilligungsverfahren
  • § 12: Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (§ 31 BPV)
  • § 14: Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Kann eine Baubewilligung verlängert werden?

Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Abbruch des zu ersetzenden Bauwerks oder mit der Erstellung der Baute oder Anlage nicht begonnen wird oder wenn die Ausführung länger als ein Jahr eingestellt ist (§ 53 BPV). Eine erloschene Baubewilligung kann nur durch ein neues Baubegehren erneuert werden (§ 54 BPV). Eine Baubewilligung kann daher nicht verlängert werden.

Wie lauten die Anforderungen an die Dachgestaltung?

Die für die Dachgestaltung relevanten Normen sind im Bau- und Planungsgesetz mit den §§ 11 und 27 geregelt. Die Dachgestaltung kann im Rahmen von § 27 Abs. 1 BPG grundsätzlich frei gewählt werden. Es ist demnach zulässig die Hof- und die Strassenseite jeweils anders auszugestalten. Einen Zwang zur Einheitlichkeit (entweder Attika oder Giebel-/Satteldach) herrscht nicht vor. Mischformen sind von Gesetzes wegen zulässig. Bitte beachten Sie zur Verdeutlichung den Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 31. August 2022.

Entscheid der Baurekurskommission vom 31.08.2022

Welche Bauflucht ist für die Berechnung der hofseitigen Rückstaffelung relevant?

Für die Berechnung der hofseitigen Rückstaffelung (Rücksprung nach § 11 Abs. 1 und 2 BPG) ist allein die dominierende Fassadenflucht des obersten Vollgeschosses relevant. Die vor oder hinter der Fassade liegenden Gebäudeteile sind für die Berechnung des Rücksprungs nicht beachtlich. Bitte beachten Sie zur Verdeutlichung den Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 31. August 2022.

Entscheid der Baurekurskommission vom 31.08.2022