Zeitrahmen

Wird ein Bauvorhaben von mehreren Behörden geprüft, werden die Entscheide aufeinander abgestimmt. Grundsätzlich ist das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren (Koordination gemäss § 86 BPG). Wenn eine gesamthafte Beurteilung möglich ist, werden alle erforderlichen Bewilligungsverfahren gleichzeitig eingeleitet und durchgeführt (§ 35 BPV). Von der Koordinationspflicht ausgenommen sind Entscheide, die für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht wesentlich sind (§ 36 BPV).

Entscheid innerhalb von drei Monaten in der Regel

Wir entscheiden über Baubegehren und Einsprachen in der Regel innerhalb von drei Monaten ab Vollständigkeit des Baubegehrens.

Über komplizierte Bauvorhaben, insbesondere solche mit Umweltverträglichkeitsprüfung, entscheiden wir in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichung des Baubegehrens (§ 87 BPG). Bitte beachten Sie, dass grössere Baugesuche von bis zu zwanzig Fachstellen bearbeitet werden müssen, bevor ein Entscheid gefällt werden kann. Auf unvollständige Baubegehren treten wir nicht ein (§ 38 BPV).

Wie halten Sie den Zeitrahmen kurz?

Wir empfehlen Ihnen, Ihr Bauvorhaben der zuständigen Bauinspektorin bzw. dem Bauinspektor  an einer Vorbesprechung vorzustellen und zu beschreiben. So können die Komplexität des Bauvorhabens und die Bearbeitungszeit der Fachstellen grob abgeschätzt werden. Zudem können der Umfang der Baueingabe und die Anzahl der Dossiers so definiert werden, dass der Entscheid im Idealfall in 6 bis 12 Wochen erfolgen kann. Dies bedingt, dass Sie zur Vorbesprechung das Dokument «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren», eine Vorprojektstudie in Skizzenform und wenn möglich eine Bruttogeschossberechnung mitbringen. Nur so können wir Ihnen eine klare und korrekte baurechtliche Aussage machen. Grundsätzlich gilt: Je besser Sie ein Baubegehren vorbereiten und vorbesprechen, desto schneller kann es geprüft und entschieden werden.

Zusätzliche Unterlagen oder Änderungen

Ist ein Baubegehren nicht vorbesprochen und stellen wir nach der Eingabe fest, dass zusätzliche Unterlagen oder Änderungen erforderlich sind, nennen wir Ihnen die Mängel in einem Zwischenbericht. Für die Bereinigung der Mängel wird grundsätzlich eine Frist von drei Monaten gesetzt. Diese Frist ist eine behördliche Kontrollfrist – es ist jedoch in Ihrem Interesse, die erforderlichen Unterlagen sobald wie möglich einzureichen. Die dreimonatige Bearbeitungszeit für das Baubegehren beginnt nach Eingang der entsprechenden Unterlagen von vorne (§ 87 BPG).

Fragen

Für Fragen betreffend Behandlungsdauer, Koordination, Verfahrensstand und Einsprachestand melden Sie sich bei Ihrem Ansprechpartner/ihrer Ansprechpartnerin.