Raucherräume, Fumoirs

Sie möchten einen Raucherraum bzw. ein Fumoir einrichten?  Es gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Spezielle Bedingungen gelten für Raucherräume im Innenbereich von Gastwirtschaften.

Bauliche Massnahmen für das Einrichten eines Raucherraums (Fumoir) oder Elemente einer Lüftungsanlage, die nach aussen in Erscheinung treten (Änderungen oder Neuerstellung von Lüftungskomponenten, Abluftkaminen oder Ansaugöffnungen im Freien), sind baubewilligungspflichtig.

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Gerne teilen wir Ihnen die wichtigsten Anforderungen an Raucherräume bzw. Fumoirs zusammenfasst mit:

Anforderungen an Raucherräume

An Raucherräume in Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind, oder in Bauten mit Arbeitsplätzen (Räume für mehrere Personen) werden generelle bauliche und betriebliche Anforderungen gestellt:

  • Rauchen ist ausschliesslich in dicht abgetrennten Raucherräumen (feste Bauteile) mit selbsttätig schliessenden Türen gestattet, die nicht als Durchgang in andere Räume dienen dürfen.
  • Die Raucherräume müssen mit einer ausreichenden Lüftung ausgestattet sein.
  • Der Raucherraum (Fumoir) muss bei jedem Eingang gut sichtbar als solcher gekennzeichnet werden.
  • Mit Ausnahme von Raucherwaren dürfen im Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.
  • Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

Anforderungen an die Belüftung

Raucherräume müssen über eine ausreichende Belüftung verfügen. Die Belüftung soll so ausgestaltet sein, dass die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen und Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen sicher wahrgenommen werden kann, d.h. es muss gewährleistet sein, dass die mit Schadstoffen des Tabakrauchs belastete Luft nicht in rauchfreie Räume gelangt.

Zusätzliche Anforderungen an Raucherräume/Fumoirs im Inneren von Gastwirtschaften

Komplette Raucherbetriebe (Gastwirtschaften oder Personalkantinen), wie sie das Bundesrecht für Betriebe unter 80 m² vorsieht, sind im Kanton Basel-Stadt nicht zugelassen.

Die Fläche darf höchstens ein Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen (Ausschankräume = Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume der Gastwirtschaft ohne Küche, Lager, Toiletten, Korridor, Treppe, Vorraum, Eingangsbereich).

Gäste, die sich in Fumoirs aufhalten, dürfen nicht bedient werden.

Noch Fragen?

Haben Sie noch Fragen? Dann steht Ihnen die zuständige Bauinspektorin bzw. der zuständige Bauinspektor gerne zur Verfügung.

Ansprechpersonen

Haben Sie noch Fragen zur Betriebsbewilligung? Unsere Abteilung Gastgewerbebewilligungen hilft Ihnen gerne weiter.

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