Wie das Verfahren abläuft

1. Bewilligungspflicht oder Meldepflicht?

Sobald Ihr Bauvorhaben konkret wird, sollten Sie abklären, ob dafür eine Baubewilligung notwendig ist. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Bauvorhaben bewilligungs- oder nur meldepflichtig ist oder Sie sonstige Fragen haben, können Sie sich jederzeit bei uns melden und ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen. Nutzen Sie dazu die täglichen telefonischen oder persönlichen Sprechstunden oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch ausserhalb dieser Zeiten.

Aus diesen Auskünften kann kein Rechtanspruch abgeleitet werden. Wünschen Sie eine rechtsverbindliche Beantwortung Ihrer Fragen, können Sie ein generelles Baubegehren einreichen: Damit werden Ihre Fragen in einem Vorentscheid schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung versehen beantwortet.

§ 26 BPV
1 Eine Baubewilligung ist erforderlich für die Erstellung, die Veränderung, die Erweiterung, den Wiederaufbau und die Beseitigung ober- und unterirdischer Bauten und Anlagen sowie für den Abbruch von Wohnraum.
2 Unter die Bewilligungspflicht fallen ferner:
a) Zweckänderungen von Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften über die zulässigen Arten der baulichen Nutzung, nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz und über die Energie oder für das Verkehrsaufkommen wesentlich sind.
b) Arbeiten, die das Terrain verändern, wie Aushub, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bohrungen.
c) Zweckentfremdungen von Wohnraum.

Bei geringfügigen Bauvorhaben ist eine Baubewilligung nicht erforderlich; es genügt eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (§ 7 ABPV).

Weiter zum Meldeverfahren

Ferner gibt es Bauvorhaben, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind (§ 14 ABPV). Dazu gehören zum Beispiel kleine Velounterstände. Mehr Informationen finden Sie auf folgender Seite:

Häufig gestellte Fragen

2. Das Baubegehren einreichen

Die Bauherrschaft stellt das Baubegehren. Wo die Bauherrschaft selbst nicht fachkundig ist, hat sie für das Verfassen des Bauprojektes und die Baueingabe eine Fachperson beizuziehen (§ 15 ABPV).

Liste der anerkannten Berufe gemäss § 16 Abs. 3 ABPV

Für Ihr Baugesuch steht Ihnen das Formular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen» zur Verfügung, das Sie zusammen mit den notwendigen Plänen und Beschreibungen einreichen müssen.

Weiter zur Anleitung und zum Formular

3. Vorprüfung

Nach Eingang des Baubegehrens prüfen wir die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit im Sinne des BPG. Zudem prüfen wir, welches Verfahren zur Anwendung gelangt: das ordentliche Baubewilligungsverfahren, das vereinfachte Baubewilligungsverfahren oder das generelle Baubegehren. Ist das Gesuch vollständig, überweisen wir es an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden (§ 40 Abs. 1 BPV). Ansonsten schicken wir die Unterlagen zur Vervollständigung zurück.

Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen können wir ein Zulassungsverfahren durchführen. Erst danach wird das Prüfungsverfahren eingeleitet (§ 40 Abs. 2 BPV).

4. Publikation

Wir veröffentlichen das ordentliche Baubegehren im Kantonsblatt und auf unserer Webseite (§ 45 BPV). Während der Einsprachefrist wird mit einem oder mehreren Schildern im Gelände darauf hingewiesen (§ 46 Abs. 1 BPV).

5. Einsprachen

Mit der Publikation beginnt das Einspracheverfahren. Mit einer Einsprache können betroffene Nachbarn und Verbände gegen ein Baubegehren vorgehen und vorbringen, dass gewisse gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. In dieser Zeit können die Gesuchsunterlagen bei uns eingesehen werden (§ 47 BPV).

Mehr zum Einspracheverfahren

6. Prüfung des Baubegehrens

Zur Beurteilung des Bauvorhabens holen wir Stellungnahmen der mitwirkenden Behörden (Fachinstanzen) ein. Wir entscheiden aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über diese Stellungnahmen (§ 41 Abs. 1 BPV).

Stellen wir bei der Prüfung fest, dass aufgrund von Anträgen mitwirkender Behörden zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder das Baubegehren überarbeitet werden muss, so geben wir der Projektverfasserin/dem Projektverfasser (verantwortliche Fachperson) die Mängel in einem Zwischenbericht bekannt. Er/sie hat drei Monate Zeit, um das Baubegehren zu ergänzen und zu überarbeiten (§ 47 ABPV). Allenfalls führt die Überarbeitung des Baubegehrens zu einer neuen Publikation.

7. Bauentscheid und Einspracheentscheid:

a) Bauentscheid

Der Bauentscheid enthält auch Bedingungen und Auflagen von übergeordneten und mitwirkenden Behörden (§ 51 Abs. 2 BPV) sowie entsprechende Plankorrekturen mit Grüneinträgen (§ 48 Abs. 2 ABPV). Es können auch Detailänderungen vorgeschrieben werden (§ 48 Abs. 1 ABPV).

Die Baubewilligung (der positive Bauentscheid) ermächtigt die Bauherrschaft, das Bauvorhaben gemäss Bauentscheid auszuführen (§ 53 Abs. 1 BPV).

Der Bauentscheid wird der Projektverfasserin/dem Projektverfasser mit einem vollständigen Baubegehrensdossier und den Anzeigeformularen zugestellt, sofern die Bauherrschaft im Baubegehren nicht etwas anderes bestimmt (§ 50 ABPV).

b) Einspracheentscheid

Die Antworten auf die Einsprachen werden zur gleichen Zeit wie der Bauentscheid in einem Einspracheentscheid eröffnet (§ 49 Abs. 1 ABPV). Der Einspracheentscheid und eine Ausfertigung des Bauentscheids werden grundsätzlich den Einsprecherinnen und Einsprechern zugestellt; der Versand erfolgt gleichzeitig mit dem Versand des Bauentscheids an die Bauherrschaft (§ 51 ABPV).

8. Rechtskraft und Gültigkeit des Entscheids

Eine Baubewilligung ist für drei Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer wird vom Datum des Bauentscheids an gerechnet (§ 54 ABPV).

Rechtskräftig und vollstreckbar wird der Bauentscheid erst nach unbenütztem Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist (§ 49 Abs. 2 ABPV).
Möchte die Bauherrschaft sofort mit der Bauausführung beginnen und liegen keine Einsprachen vor, kann sie eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgeben, mit der sie auf den Rekurs verzichtet.

Wird gegen den Bauentscheid rekurriert, erlangt die Baubewilligung mit der Entscheideröffnung derjenigen Rekursinstanz Gültigkeit, die das Verfahren abschliesst (§ 54 ABPV). Bis dahin muss mit der Bauausführung gewartet werden.

9. Rekurs bei der Baurekurskommission

Sind die Bauherrschaft oder die Einsprecherinnen und Einsprecher mit dem Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats nicht einverstanden, können sie gegen den Bauentscheid resp. gegen den Einspracheentscheid bei der Baurekurskommission Rekurs erheben (§ 92 BPG). Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Baurekurskommission anzumelden. Die Begründung ist vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet innert 30 Tagen einzureichen (§ 16 VRPG). Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 92 Abs. 2 BPG).

Mehr zum Rekursverfahren

10. Rekurs beim Appellationsgericht

Der Entscheid der Baurekurskommission kann von den Parteien an das Appellationsgericht weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim Appellationsgericht anzumelden. Die Begründung ist vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet innert 30 Tagen einzureichen (§ 16 VRPG).

11. Beschwerde an das Bundesgericht

Das Bundesgericht entscheidet bei Weiterzug des Urteils des Appellationsgerichts letztinstanzlich über das Bauvorhaben. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde muss innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht werden (§ 100 Abs. 1 BGG).

12. Bauausführung und Ende des Baubewilligungsverfahrens

Das Baubewilligungsverfahren ist erst mit der Fertigstellung des Werks und dessen Freigabe durch die Baukontrolle abgeschlossen.

Schematischer Ablauf bis zur Baubewilligung (ohne Rekurs)

Ablauf Baubewilligung