Bauphasen

Die Bauausführung ist in verschiedene Phasen eingeteilt, die dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat angezeigt werden müssen: Baubeginn, Absteckung, Rohbauvollendung, Bauvollendung resp. Teilbauvollendung. Hierzu die entsprechenden Bestimmungen:

§ 56 BPV
1 Mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung vollstreckbar geworden ist.
2 Soll während der Bauausführung wesentlich von den bewilligten Plänen abgewichen werden, ist vorher eine Bewilligung des Bau- und Gastgewerbeinspektorates einzuholen.

§ 58 BPV
1 Die verantwortliche Fachperson oder die Bauherrschaft hat den Beginn der Bauausführung, die Vollendung des Rohbaues und die Fertigstellung der Bauten und Anlagen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit dem amtlichen Formular anzuzeigen.
2 Vor dem Beginn des Rohbaues sind die erforderlichen Absteckungen vom Grundbuch- und Vermessungsamt auszuführen oder kontrollieren zu lassen. Die erfolgte Kontrolle ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat anzuzeigen.
3 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorates legt im Bauentscheid fest, welche Anzeigen erforderlich sind.
4 Bei Vorhaben, die der Meldepflicht unterliegen, sind keine Anzeigen erforderlich.

Baubeginn

Sie halten den in Rechtskraft erwachsenen Bauentscheid in Ihren Händen und möchten mit Ihrem Bauvorhaben beginnen. Im Bauentscheid ist festgelegt, welche Bauphasen Sie anzeigen müssen.

§ 56 ABPV           Baubeginn und Abbrucharbeiten
1 Als Baubeginn gilt der Abbruchbeginn. Als Abbruchbeginn gilt der Zeitpunkt, in welchem die öffentlichen Werkleitungen abgetrennt werden und das Gebäude durch Abbrucharbeiten unbewohnbar oder unbenutzbar wird.

§ 57 ABPV           Vorzeitiger Baubeginn oder Gebäudeabbruch
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen eine vorzeitige bauliche Massnahme oder den Abbruch bewilligen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Einsprachefrist muss abgelaufen sein und gegen das Baubegehren dürfen keine Einsprachen vorliegen;
b) das Baubegehren darf keinen Ausnahmeantrag beinhalten;
c) relevante Auflagen von Fachinstanzen müssen vor dem vorzeitigen Baubeginn erfüllt sein.

Anzeige Abbruch/Baubeginn

Sie, die verantwortliche Fachperson oder die Bauherrschaft, können nun dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat den Baubeginn mit dem Formular Abbruch/Baubeginn anzeigen. Den Vollzug der Auflagen, die Sie zum Zeitpunkt dieser Bauphase erfüllen müssen, können Sie zusammen mit dem Meldeformular anzeigen und die notwendigen Unterlagen einreichen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der zuständige Bauinspektor/die zuständige Bauinspektorin die Baufreigabe erteilen. Die Zuständigkeit geht ab diesem Zeitpunkt zur Baukontrolle über.

§ 58 ABPV           Baubeginn
1 Als Baubeginn gilt der Beginn von Abbruch-, Aushub-, Umbau- oder Montagearbeiten auf der Baustelle.
2 Der Baubeginn ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat schriftlich mit dem entsprechenden Baubeginnsanzeigeformular zu melden.
3 Die Bestätigung des Baubeginns setzt voraus, dass die Auflagen vor Baubeginn erfüllt sind.

Absteckung

Bevor Sie mit dem Rohbau beginnen können, müssen Sie die erforderlichen Absteckungen durch das Grundbuch- und Vermessungsamt erstellen oder kontrollieren lassen. Das Meldeformular hierfür geht direkt an dieses Amt (es ist bereits so adressiert).

§ 61 ABPV           Absteckung
1 Die verantwortliche Fachperson ordnet die Erstellung des für die Absteckung erforderlichen Schnurgerüsts an und beauftragt das Grundbuch- und Vermessungsamt, folgende Absteckungen vorzunehmen:
a) die Grundstücksgrenzen und Servitutlinien sowie die Strassen-, Bau- und Fussweglinien, sofern diese von Bauteilen betroffen sind;
b) die gesetzlich zulässigen Gebäudetiefen, sofern diese voll in Anspruch genommen werden.
2 Die verantwortliche Fachperson beauftragt eine Vermessungsfachperson, folgende Absteckungen vorzunehmen:
a) die Baufluchten;
b) den Höhenbezugspunkt, der vom Höhenfixpunktnetz der amtlichen Vermessung abzuleiten ist.

§ 62 ABPV           Kontrollen des Grundbuch- und Vermessungsamtes
1 Erfolgt die Absteckung der Baufluchten nicht durch das Grundbuch- und Vermessungsamt, ist dieses mit der Kontrolle der Gebäudeumfassungswände, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von einer Grenze einzuhalten haben, zu beauftragen.

Rohbauvollendung

Auf den Zeitpunkt der Rohbauvollendung hin müssen Sie den Vollzug der Auflagen zusammen mit dem Meldeformular «Rohbauvollendung» anzeigen und die notwendigen Unterlagen einreichen. Die zuständige Person wird anschliessend eine Rohbaukontrolle mit Ihnen vornehmen. Sollten Sie mit dem Innenausbau vor der Vollendung des Rohbaus beginnen, ist der Zeitpunkt für die Rohbauvollendungsanzeige ebenfalls erreicht.

§ 64 ABPV           Vollendung des Rohbaus
1 Die Vollendung des Rohbaues ist mit dem entsprechenden Formular dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat zu melden, sobald das bewilligte Gebäudevolumen errichtet ist.
2 Wird bereits vor Vollendung des Rohbaues mit dem Innenausbau begonnen und sind die entsprechenden Auflagen bereits erfüllt, ist die Meldung gemäss Abs. 1 hiervor zu diesem Zeitpunkt einzureichen.

Bauvollendung oder Teilbauvollendung

Sie stehen kurz vor der Vollendung aller Arbeiten oder der Vollendung von Teilbereichen und haben alle Auflagen erfüllt. Dann ist der Zeitpunkt gekommen, um die Bauvollendungsanzeige oder die Anzeige der Bauvollendung von Teilbereichen zusammen mit den verlangten Unterlagen und Nachweisen einzureichen. Bei grösseren und komplexeren Vorhaben ist es angezeigt, gemeinsam mit der zuständigen Person der Baukontrolle die bevorstehende Bauabnahme vorzubesprechen. So können Sie auch Fragen zu ausstehenden Unterlagen oder zu den Zuständigkeiten der Fachbehörden klären.

§ 65 ABPV           Vollendung der Baute oder Anlage
1 Die Vollendung der Baute oder Anlage ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat anzuzeigen, wenn die Auflagen erfüllt sind.

Bauabnahme und Mängelbehebung

Die Arbeiten sind abgeschlossen, und Sie möchten das Objekt ganz oder teilweise in Betrieb nehmen. Das ist erst nach erfolgter Bauabnahme oder Teilbauabnahme möglich. Diese erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bauvollendungsanzeige (§ 62 BPV). Sollten zum Meldezeitpunkt noch Prüfberichte oder andere fällige Unterlagen ausstehend sein, die für die Abnahme unerlässlich sind, kann der Abnahmetermin aufgeschoben werden.

Die zuständige Baukontrolleurin bzw. der zuständige Baukontrolleur koordiniert und organisiert die Bauabnahme mit Ihnen und lädt die mitwirkenden Behörden dazu ein. Sie bzw. er leitet die Bauabnahme am Objekt, verzeichnet die von den Fachstellen gemeldeten Mängel und fasst diese in einem Protokoll zusammen. An der gemeinsamen Bauabnahme wird der Termin für die Behebung der Mängel aufgrund ihrer Relevanz festgelegt.

§ 66 ABPV           Abnahmen
1 Nach Fertigstellung der Bauten und Anlagen erfolgen die Abnahmen durch die zuständigen Behörden zusammen mit der verantwortlichen Fachperson.
2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jederzeit Teilabnahmen anordnen.

§ 62 BPV              Fristen und Mängelbehebung
1 Abnahmen sind innerhalb von zwei Wochen nach den angezeigten Fertigstellungsterminen oder dem Eingang zusätzlich verlangter Prüfberichte vorzunehmen.
2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat oder die mitwirkende Behörde, die eine weitere Abnahme angeordnet hat, verzeichnet festgestellte und gemeldete Mängel in einem Abnahmeprotokoll und setzt der Bauherrschaft Frist zu ihrer Behebung.
3 Für die Behebung von Mängeln, die nach der Abnahme festgestellt oder gemeldet werden, hat die sachlich zuständige Behörde zu sorgen.

Freigabe oder Teilfreigabe

Eine Freigabe oder Teilfreigabe kann erteilt werden, wenn uns alle mitwirkenden Behörden ihre Rückmeldungen zu den an der Bauabnahme festgestellten Mängeln gegeben haben. Die Rahmenbedingungen für Freigaben oder Teilfreigaben werden an der Bauabnahme festgelegt und von den involvierten Fachstellen kontrolliert.

§ 67 ABPV           Freigabe
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat fordert die mitwirkenden Behörden auf, ihre Abnahmen durchzuführen. Es setzt den mitwirkenden Behörden Frist zur Meldung festgestellter Mängel. Erst nach erfolgter Rückmeldung aller mitwirkenden Behörden entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über das Erteilen der Freigabe.

§ 63 BPV              Freigabe
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verfügt die Freigabe der Bauten und Anlagen, wenn sie bei der Abnahme keine wesentlichen Sicherheitsmängel aufweisen und den Anforderungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes entsprechen.
2 Bauten und Anlagen dürfen erst bezogen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat freigegeben worden sind und wenn die nötigen Betriebsbewilligungen vorliegen.
3 Mit der Prüfung und Bewilligung einer Baute oder Anlage sowie mit der Abnahme und Freigabe der Bau- und Einrichtungsarbeiten übernimmt die Behörde keine Verantwortung für den durch die Benutzung der Baute oder Anlage oder deren Betrieb entstehenden Schaden. 

Provisorische und definitive Freigabe

Sind nach der Bauabnahme noch Mängel zu beheben, die keine Relevanz für die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer der Baute oder Anlage haben, stellen wir eine provisorische Benutzungsfreigabe für Teile des Objekts oder für das ganze Objekt aus.

Wenn Sie uns innert der vereinbarten Frist alle Mängel als behoben gemeldet haben und Ihr Bauvorhaben von allen Fachstellen freigegeben wurde, erteilen wir die definitive Freigabe.

§ 68 ABPV           Provisorische und definitive Freigabe
1 Weist die Baute oder die Anlage keine wesentlichen Sicherheitsmängel auf und entspricht sie den Anforderungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, so erteilt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau oder der Anlage die provisorische Nutzungsfreigabe.
2 Wenn keinerlei Mängel vorliegen und sämtliche Vorschriften und Auflagen des Entscheides des Bau- und Gastgewerbeinspektorates erfüllt sind, spricht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau oder der Anlage die definitive Nutzungsfreigabe aus.
3 Mit der definitiven Nutzungsfreigabe ist das Baubewilligungsverfahren des betreffenden Baubegehrens abgeschlossen.