Hinweise für Notariate

Beachten Sie § 68 BPV

«Öffentlich-rechtliche Dienstbarkeiten»

Setzt eine Baubewilligung öffentlich-rechtliche Dienstbarkeiten voraus, so sind diese vor Eröffnung des Bauentscheids im Grundbuch (GB) anzumelden. Vor Anmeldung beim Grundbuch ist die Dienstbarkeit hinsichtlich der baurechtlichen Vorgaben durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) zu prüfen und zu visieren. Diesbezüglich wird auf den § 68 der Bau- und Planungsverordnung verwiesen.

Das Visum des BGI garantiert nicht die sachenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Dienstbarkeit. Diese prüft das Grundbuch.

Beratung

Sind für ein Baubegehren Dienstbarkeiten notwendig, so berät Sie die zuständige Bauinspektorin bzw. der zuständige Bauinspektor gerne. Zu den Bauinspektorinnen und Bauinspektoren

Das Grundbuch- und Vermessungsamt, Abteilungen Amtliche Vermessung und Grundbuch, beurteilen Fragen hinsichtlich des Erfordernisses eines amtlichen Servitutplans sowie der Eintragungsfähigkeit respektive «wörtliche Fassung» der Dienstbarkeit.

Visum BGI und Anmeldung GB

Erfordert ein Baubegehren eine öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit, so ist dem BGI die öffentliche Urkunde sowie – falls erforderlich – ein amtlicher Servitutplan im Entwurf zur Prüfung vorzulegen. Der amtliche Servitutplan ist beim GVA, Amtliche Ver-messung, zu bestellen.

Die sachenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Dienstbarkeit ist ebenfalls zu bedenken. Sie kann vorprüfungsweise mit dem Grundbuch abgeklärt werden.

Nach erfolgter Prüfung durch das BGI ist die öffentliche Urkunde zu erstellen. Auf der öffentlichen Urkunde sowie auf dem amtlichem Plan (falls Plan erforderlich) ist ein Visum des BGI notwendig.

Anschliessend erfolgt die Anmeldung beim Grundbuch.

Allgemeine Hinweise zu amtlichem Servitutplan/ergänzendem Plan

Wird die Lage einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit nicht genügend bestimmbar mit Worten beschrieben, benötigt sie einen amtlichen Servitutplan und zwar unabhängig davon, ob sich die Dienstbarkeit inner- oder ausserhalb eines Gebäudes (z.B. auch Brandmauerdurchbruch, Fluchttreppen) befindet.

Verweist die wörtliche Fassung auf den Bauentscheid, so entbindet dies nicht von einem amtlichen Servitutplan. Der Bauentscheid kann in der wörtlichen Fassung genannt werden, der dazugehörige Plan ersetzt damit jedoch nicht den amtlichen Plan.

Wird die Lage der Dienstbarkeit genügend bestimmbar mit Worten beschrieben, kann dem Grundbuch dennoch ein ergänzender Plan eingereicht werden. Dieser bildet keinen Dienstbarkeitsplan im technischen Sinne, weshalb in der wörtlichen Fassung nicht darauf zu verweisen ist, wird aber zum Grundbuchbeleg genommen.

Löschung/Änderung/Bereinigung

Möchten Sie eine öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit löschen, ändern oder ist sie im Rahmen einer Mutation zu bereinigen, so ist die Zustimmung der Bewilligungsbe-hörde sowie der Dienstbarkeitsberechtigten notwendig.

Schlusssatz in wörtlicher Fassung für vorbehaltene Zustimmung BGI

Für den Schlusssatz einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit sind folgende Varianten möglich:

- «Diese Dienstbarkeit darf ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde weder gelöscht noch geändert werden».

- «Der öffentlich-rechtliche Teil der Dienstbarkeit darf ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde weder gelöscht noch geändert werden».