Erdbebentüchtigkeit

Erdbebengefährdung

Die Region Basel liegt in einem Gebiet mit mittlerer Erdbebengefährdung. In der Schweiz besitzt nur das Wallis eine höhere Erdbebengefährdung. Erdbeben mit schweren Schäden haben sich auch in der Region Basel ereignet. Am bekanntesten ist das Basel Beben von 1356 mit einer Magnitude von 6.6. Laut dem neusten Gefährdungsmodell des Schweizerischen Erdbebendienstes an der ETH Zürich beträgt die Wahrscheinlichkeit, ein Erdbeben der Magnitude 6 oder grösser innerhalb der nächsten fünfzig Jahre zu erleben, etwa 5 Prozent. Ein starkes Erdbeben in der Region Basel kann also auch in Zukunft auftreten.

Die Erdbebengefährdung macht aber keine Aussagen über die Auswirkungen eines Erdbebens (Schäden, Verletzte, Tote). Dazu benötigt man Angaben über die lokale Beschaffenheit des Untergrundes und der Verletzbarkeit der Gebäude. Während die Verstärkung der Erdbebenwellen aufgrund des lokalen Untergrundes in der Region Basel gut bekannt ist (Stichwort Mikrozonierung), lässt sich die Verletzbarkeit der Gebäude nur mit viel Aufwand abschätzen.

Das Erdbebenrisiko wiederum ist eine Kombination aus Erdbebengefährdung, lokaler Beschaffenheit des Untergrundes, Verletzbarkeit der Gebäude und der betroffenen Werte. Da letztere in der Region Basel sehr hoch sind, besteht ein hohes Erdbebenrisiko. Die Wahrscheinlichkeit, ein starkes Erdbeben in der Region Basel zu erleben, ist gering, das Schadensausmass kann aber gross sein.

Mehr über die Mikrozonierung mit Erläuterungen für planende Ingenieurinnen und Ingenieure

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Erdbebengerechtes Bauen und die Ertüchtigung von bestehenden Gebäuden

Erdbebengerechtes Bauen bzw. die Ertüchtigung bestehender Gebäude minimiert potenzielle Erdbebenschäden. Die erdbebengerechte Bemessung von Neubauten sind in den Normen 260 ff. (2003) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) geregelt. Bestehende Gebäude können mit der SIA Norm 269/8 überprüft werden. Im Kanton Basel-Stadt werden für Neubauten die Einhaltung der SIA-Normen 260 ff. gefordert. Bei Umbauten (z.B. Anbau, Aufbau oder Aufstockung, Eingriff in die Tragstruktur) sind ausser bei Bagatellfällen erforderliche Ertüchtigungsmassnahmen gemäss SIA-Norm 269/8 umzusetzen. Falls bei Umbauten die Kriterien der SIA-Norm 269/8 keine verhältnismässige Ertüchtigungsmassnahme belegen, darf keine Verschlechterung des bisherigen Sicherheitsniveaus erfolgen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Paragraf 36 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung:

§ 36 Erdbebentüchtigkeit
1 Bei Neubauten sind die Bestimmungen der Tragwerksnormen SIA 260 bis SIA 267 einzuhalten.
2 Bei Neubauten, die der Verordnung über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung StFV) vom 27. Februar 1991 unterstehen, müssen Abweichungen von der Bauwerksklasse (BWK) III begründet werden. Ein Nachweis der Gebrauchstauglichkeit ist bei diesen Gebäuden nicht gefordert. Die Bestimmungen der Tragwerksnorm SIA 261 betreffend sekundärer Bauteile, Installationen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung für Personen und der Umwelt ausgeht, sind einzuhalten.
3 Die Überprüfung bestehender Gebäude bezüglich Erdbeben erfolgt nach SIA-Norm 269/8.
4 Bei Umbauten (z.B. Anbau, Aufbau oder Aufstockung, Eingriff in die Tragstruktur) sind ausser bei Bagatellfällen erforderliche Ertüchtigungsmassnahmen gemäss SIA-Norm 269/8 umzusetzen. Falls bei Umbauten die Kriterien der SIA-Norm 269/8 keine verhältnismässige Ertüchtigungsmassnahme belegen, darf keine Verschlechterung des bisherigen Sicherheitsniveaus erfolgen.
5 Als Bagatellfälle gemäss Abs. 4 hiervor gelten:
a) wenn die baulichen Eingriffe nicht mehr als 10% des Gebäudeversicherungswertes ausmachen oder die Gesamtsanierungskosten von 1 Mio. Franken nicht überstiegen werden;
b) Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken; 
c) Umbauten von Einfamilienhäusern. 
6 Bei Umbauten an Objekten, die der StFV unterstehen, kommt der Absatz 5 hiervor nicht zur Anwendung. Abweichungen von der BWK III müssen begründet werden. Ein Nachweis der Gebrauchstauglichkeit ist bei diesen Gebäuden nicht gefordert. Die Bestimmungen der Tragwerksnorm SIA 261 betreffend sekundärer Bauteile, Installationen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung für Personen und der Umwelt ausgeht, sind einzuhalten.

Somit sind bei jedem Umbauvorhaben im Anhang A unter dem Punkt «Erdbebensicherheit» die entsprechenden Felder im Baubegehren auszufüllen.

Anhang A des Formulars

Zusammenfassung

Grundsätzlich gilt bei Umbauten (z.B. Anbau, Aufbau oder Aufstockung, Eingriff in die Tragstruktur), deren bauliche Eingriffe mehr als 10% des Gebäudeversicherungswerts betragen oder deren Gesamtsanierungskosten mehr als 1 Mio. Franken sind, dass der Nachweis der Erdbebensicherheit gemäss Ingenieurbericht nach SIA-Norm 269/8 beigelegt werden muss. Im Sinne der genannten Gesamtsanierung steht eine Wert-erhaltung im Vordergrund. Dazu gehören insbesondere reine Fassadensanierungen sowie Küchen- und Badsanierungen ohne weitere bauliche Eingriffe oder zusätzliche Umnutzungen.
Ebenso ist eine Kopie der Gebäudeversicherungspolice zwingend beizulegen. Die Überprüfung bestehender Gebäude bezüglich Erdbebensicherheit richtet sich nach der SIA-Norm 269/8. Ergibt die Überprüfung die Notwendigkeit (d.h. Zumutbarkeit resp. Verhältnismässigkeit) einer Ertüchtigung, so sind die Ertüchtigungsmassnahmen umzusetzen.

Link zu Berichtsvorlagen BAFU

Zur Gebäudeversicherung Basel-Stadt

Hinweis Erdbebenmikrozonierung Basel-Stadt

Gemäss § 36 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (SG 730.115; ABPV) werden die Anforderungen an die Erdbebentüchtigkeit für Neu- und Umbauten festgelegt und auf die entsprechenden SIA-Normen verwiesen. Die bestehende Erdbebenmikrozonierung von 2009 wird als Bemessungsgrundlage für die Erdbebeneinwirkung bei Neu- und Umbauten verwendet.
Die bestehende Erdbebenmikrozonierung des Kantons Basel-Stadt ist gestützt auf die aktuelle Norm SIA 261/1 zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Solange die Aktualisierung der Erdbebenmikrozonierung von 2009 nicht vorgenommen ist, kann sich weiterhin auf die Erdbebenmikrozonierung von 2009 als Bemessungsgrundlage für die Erdbebeneinwirkung bei Neu- und Umbauten abgestützt werden.
Die Anwendung von über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehender Bemessungsgrundlagen kann eigeninitiativ erfolgen.