Luftfahrthindernisse

Gebäude, Antennen, Türme, Kräne, Seilbahnen, Windenergieanlagen, Hochspannungsleitungen oder weitere hohe Anlagen sowie auch Pflanzen können Hindernisse für die Luftfahrt darstellen. Deshalb sind sie registrierungs- oder bewilligungspflichtig und müssen vor der Erstellung einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterzogen werden. Als Luftfahrthindernis gelten Objekte, wenn sie in bebauten Gebieten eine Höhe von 60 Metern und mehr sowie in unbebauten Gebieten eine Höhe von 25 Metern und mehr erreichen. Eigentümer solcher Anlagen sind verpflichtet, ein Hindernisobjekt zu registrieren oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bewilligen zu lassen.

Mehr Informationen auf der Website des BAZL

Kantonale Kontaktstelle für Luftfahrthindernisse

Gemäss Art. 59 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) heissen die kantonalen Meldestellen seit dem 1. Januar 2019 neu kantonale Kontaktstellen. Der Hauptgrund liegt darin, dass die Gesuche und Registrierungen nicht mehr über diese Stellen laufen, sondern direkt beim BAZL eingereicht bzw. beim Obstacle Collection Service (OCS) eingegeben werden. Die Kontaktstellen arbeiten eng mit dem BAZL zusammen. Sie verfügen über fundierte Kenntnisse der lokalen Gegebenheit und sind Anlaufstelle bei Fragen rund um die Registrierung von Luftfahrthindernissen.

Die kantonale Kontaktstelle für den Kanton Basel-Stadt ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat.