Wirten und Beherbergen


Die Abteilung Gastgewerbebewilligungen ist mit dem Vollzug des Gastgewerbegesetzes beauftragt. Sie ist die Bewilligungsbehörde. Zudem obliegen ihr die Aufsicht und Kontrolle über die einwandfreie und ordentliche Betriebsführung der Betriebe, die dem Gastgewerbegesetz unterstellt sind und die Organisation der Wirtefachprüfung.

Warum braucht es eine Bewilligung?

§ 4 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes sagt: «Wer einen diesem Gesetz unterstellten Betrieb führen will, bedarf einer Bewilligung.»

Wirten

Wenn Sie Getränke, Speisen und/oder Esswaren verkaufen (auch zum Selbstkostenpreis) und die Gäste diese an Ort und Stelle konsumieren können, benötigen Sie dafür eine Bewilligung gemäss Gastgewerbegesetz.

Beherbergen

Wenn Sie Gästen die Möglichkeit bieten, gegen Bezahlung bei Ihnen zu übernachten, benötigen Sie dafür eine Bewilligung gemäss Gastgewerbegesetz.
Bewilligungspflichtig sind kurzfristige Vermietungen. Praxisgemäss wird kurzfristige Vermietung von einer Nacht und bis zu drei Monaten qualifiziert.

Bewilligungspflichtige Betriebsarten

Die Abteilung Gastgewerbebewilligungen erteilt Bewilligungen für die folgenden Betriebsarten:

  • Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, B&B etc. mit mehr als 6 Betten)
  • Restaurationsbetrieb (z.B. Speiselokal, Café, Bar)
  • Vereins- und Klubwirtschaft (z.B. Cliquenkeller)
  • Gelegenheits- und Festwirtschaft (z.B. an einem Fest oder einer Messe)