Das Wichtigste in Kürze

Bei geringfügigen Bauvorhaben braucht es keine Baubewilligung. Es genügt eine Anzeige an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BPV § 27). Das Bauvorhaben muss mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn mit dem amtlichen Formular gemeldet werden. Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone und an eingetragenen Denkmälern müssen zudem zwei Monate vorher auch der Denkmalpflege gemeldet werden.

Ihre Ansprechpersonen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Nicole Seaborn
Telefon +41 61 267 91 67
E-Mail nicole.seaborn@bs.ch
Münsterplatz 11

Stellvertretung: Nadja Bloch
Telefon  +41 61 267 92 06
E-Mail nadja.bloch@bs.ch
Münsterplatz 11

Zeitrahmen und Kosten

In der Regel prüfen wir die Meldungen innerhalb von zwei Wochen. Anschliessend erhalten Sie von uns ein Schreiben. Das Verfahren ist kostenlos.

Meldepflichtige Bauvorhaben

Gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV § 7) gelten folgende Bauvorhaben als geringfügig:

  • Beseitigung von Bauten und Anlagen, die nicht Gebäude oder Gebäudeteile sind;
  • bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, welche nicht zu einer Veränderung der brandschutzrelevanten baulichen Massnahmen sowie bei Wohnbauten nicht zu einer Verschlechterung der Belichtung und Belüftung führen;
  • Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern, Türen und Dächern sowie wärmetechnische Dachsanierungen in der Stadt- und Dorfbild-Schutz- und Schonzone sowie an im Denkmalverzeichnis eingetragenen Bauten;
  • Einfriedungen gemäss § 7 BPV bis 1,20 m Höhe, die innerhalb des Baugebiets, jedoch nicht an Allmend und nicht in Gebieten mit geschützten Bäumen liegen;
  • Gartenhäuser und Geräteschuppen bis zu einer Grundfläche von 10 m² innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale;
  • die einmalige Errichtung von Provisorien von mehr als zwei Wochen und weniger als 6 Monaten Dauer innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale;
  • liegende Dachflächenfenster (max. 10% der entsprechenden Dachfläche) in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse;
  • Solaranlagen auf Dächern in der Nummernzone, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse, der Schonzone sowie von inventarisierten Objekten, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, reflexionsarm ausgeführt werden und als kompakte Fläche zusammenhängen;
  • Sonnenstoren in Schon- und Schutzzonen;
  • unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in Schon- und Schutzzonen;
  • Solaranlagen in der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7);
  • aussen aufgestellte Wärmepumpen im Vorgarten, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 100x160x70 cm nicht überschreiten;
  • Kompakte Solaranlagen an Fassaden in den Zonen 4, 5, 5a und 6 von einer minimalen Grösse von 100 m² und einer minimalen Leistung von 12 kW Peak,
    die sich gut in die Fassadengestaltung integrieren;
  • aussen aufgestellte Wärmepumpen hinter der Baulinie, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 2 m³ nicht überschreiten.