Häufig gestellte Fragen

Was sind keine Gebäude oder Gebäudeteile?

Zum Beispiel:

  • Geräteschuppen, Gartenhäuschen und Velounterstände bis 10 m²
  • Aussenreklamen
  • Stützmauern und Einfriedungen bis 1,20 m

Dürfen die Mauerwerke zur Nachbarschaft geändert oder abgebrochen werden?

Nein. Brandmauern dürfen nicht verändert werden, da dadurch die Brandsicherheit beeinträchtigt werden könnte.

Was darf ohne Meldung entfernt, ersetzt und eingebaut werden?

Zum Beispiel:

  • Bestehende Küchenzeilen und bestehende Sanitäreinrichtungen dürfen ersetzt werden.

Welche Arbeiten zählen als Unterhaltsarbeiten?

Ersatz von Fenstern und Türen, Streichen von Fenstern, Streichen von Fassade und Dachaufbauten, Ersatz der Dacheindeckung, Ersatz des Unterdaches, Sanierung von Rissen an der Fassade

Zählt der Ersatz des Fassadenverputzes auch als Unterhalt?

Sanierungen und Ausbesserungsarbeiten an Fassadenverputzen sind in der Schon- und Schutzzone meldepflichtig. Vollflächiger Putzersatz mit ggf. Abtragung des alten Putzes ist nach Rücksprache mit den Fachstellen sogar bewilligungspflichtig.

In den numerischen Zonen ist der Ersatz des Fassadenputzes als Unterhalt zu qualifizieren und deshalb weder melde- noch bewilligungspflichtig.

Was gilt als wärmetechnische Dachsanierung?

Sowohl eine Aufdachdämmung wie auch neue Zwischensparrendämmungen, die ohne Wirkung und Änderung nach aussen erfolgen. Beide Formen sind meldepflichtig.

Wo finde ich das Denkmalverzeichnis des Kantons Basel-Stadt?

Das Denkmalverzeichnis ist in der baselstädtischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt enthalten (SG 497.300) .

Was ist eine Einfriedung?

Einfriedungen im Sinne des Gesetzes sind Konstruktionen und Bepflanzungen zur Abgrenzung und Abschirmung von Grundstücken wie Mauern, Abschrankungen, Lärmschutzwände, Zäune und Hecken. Nicht als Einfriedungen gelten Stellriemen und andere Abgrenzungen, die nicht höher als 20 cm sind und sich mit geringem Aufwand versetzen lassen.

Welches Verfahren ist notwendig für Einfriedungen mit einer Höhe bis 1,20 m in Baugebieten (nicht an der Allmend und nicht in Gebieten mit geschützten Bäumen)?

Für diese Einfriedungen ist eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat korrekt (§ 7 Abs. 1 lit. d) ABPV).

Welches Verfahren ist für Einfriedungen mit einer Höhe zwischen 1,20 m und 2 m in Baugebieten anzuwenden?

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ohne Anzeige und mit beschränkter Abnahme werden Vorhaben von geringer Bedeutung geprüft. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt in den Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung auf, welche Vorhaben dieser Anforderung genügen. Gemäss
§ 12 Abs. 1 lit. g) gehören diese Einfriedigungen dazu.

Sind Einfriedungen an der Allmend oder in Gebieten mit geschützten Bäumen baubewilligungspflichtig?

Ja, Bauten und Anlagen, die nach gesetzlicher Definition eine Einfriedung darstellen, sind in Gebieten mit geschützten Bäumen und an die Allmend angrenzend generell baubewilligungspflichtig. Sie werden im vereinfachten Baubewilligungsverfahren behandelt.

Wie erkenne ich Gebiete mit geschützten Bäumen?

Die Schutzbestimmungen geschützter Bäume sind im Baumschutzgesetz (BSchG) §3 bis einschliesslich § 5 beschrieben. In den im Zonenplan mit grüner Schraffur gekennzeichneten Gebieten sind diejenigen Bäume geschützt, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 50 cm (rund 16 cm Durchmesser) aufweist.

Zum Zonenplan auf MapBS

Wie hoch darf das Gartenhäuschen sein?

Maximal 3,00 m bis OK (Oberkante) Dachkonstruktion.

Darf am Gartenhäuschen zusätzlich eine Überdachung für den Sitzplatz angebaut werden?

Nein, das Vordach darf max. 1,00 m betragen.

Kann das Gartenhäuschen an die Grenze gestellt werden?

Ja, aber das Vordach darf nicht über die Nachbarparzelle ragen.

Muss das Dachwasser von Gartenhäuschen an die Kanalisation angeschlossen werden?

Nein, das Dachwasser kann oberflächlich versickert werden.

Kann man alljährlich für 6 Monate ein Provisorium einrichten?

Nein, ein Provisorium kann nur einmalig auf einer Parzelle mit dem Meldeverfahren gemeldet werden.

Braucht es für Dachflächenfenster eine Baubewilligung?

Nein, es gilt die Meldepflicht, wenn die liegenden Dachflächenfenster nicht grösser als 10% der entsprechenden Dachfläche sind und die Liegenschaft in einer numerischen Zone liegt oder in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (§ 7 Abs. 1 lit. g) ABPV).

Muss man Dachflächenfenster mit mehr als 10% der entsprechenden Dachfläche in einem Bewilligungsverfahren einreichen?

Wenn Sie liegende Dachflächenfenster einbauen wollen, die grösser als 10% der entsprechenden Dachfläche sind, ist eine Baubewilligung erforderlich.

Braucht es für Solaranlagen überhaupt ein Bewilligungs- oder Meldeverfahren?

Solaranlagen sind im Kanton Basel-Stadt meldepflichtig, wenn sie

  • auf Dächern in der Nummernzone, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse, in der Schonzone sowie auf Dächern von inventarisierten Objekten erstellt werden
  • die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen
  • von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen
  • reflexionsarm ausgeführt werden
  • als kompakte Fläche zusammenhängen [§ 7 Abs. 1 lit. h) ABPV].

Ausserdem nur meldepflichtig sind

  • Solaranlagen in der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) [§ 7 Abs. 1 lit. k) ABPV].
  • Kompakte Solaranlagen an Fassaden in den Zonen 4, 5, 5a und 6 von einer minimalen Grösse von 100 m² und einer minimalen Leistung von 12 kW Peak, die sich gut in die Fassadengestaltung integrieren [§ 7 Abs. 1 lit. m) ABPV].

Sind die obigen Voraussetzungen nicht gegeben – wenn Sie zum Beispiel eine Solaranlage in der Schutzzone errichten möchten oder das Gebäude unter Denkmalschutz steht –, so ist eine Baubewilligung erforderlich.

Mehr zum Thema Solaranlagen

Welches Verfahren ist nötig für eine Solaranlage in der Schutzzone?

In der Schutzzone ist ein Baubegehren erforderlich.

Wie finde ich heraus, ob sich meine Parzelle/Liegenschaft in einer Schon- und/oder Schutzzone befindet?

Das sehen Sie im Zonenplan auf MapBS.

Braucht es für Wärmepumpen eine Baubewilligung?

Wärmepumpen im Innern sind bewilligungsfrei.

Für aussen aufgestellte Wärmepumpen besteht eine Meldepflicht, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind, die Lärmschutzanforderungen einhalten und sie

  • im Vorgarten eine Abmessung von 100x160x70 cm
  • hinter der Baulinie eine Abmessung von 2 m³

nicht überschreiten.

Mehr zum Thema Wärmepumpen

Für alle anderen Wärmepumpen besteht eine Bewilligungspflicht.
Link zum Formular